Nohl beantragt die Befreiung von der Befolgung der Vorschriften §19-26 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Dazu bedarf es allerdings einer Genehmigung zur Besichtigung des Kindergartens durch das Jugendamt. Ohne eine Besichtigung des Kindergartens erteilt der Herr Regierungspräsident die Befreiung von den Anordnungen nicht.
(Universitätsarchiv Göttingen: Kur. 1265, 24)